Ratgeber · Verkaufen

Immobilie bei Scheidung –
die Optionen im Überblick.

Welche Wege es gibt, welche Rolle der Marktwert spielt und was steuerlich zu beachten ist.

Von Fabian Falk · Lesezeit 6 Minuten · August 2026

Gehört Ihnen die Immobilie gemeinsam, können Sie auch nur gemeinsam über sie entscheiden. Grundsätzlich gibt es drei Wege: verkaufen, einer übernimmt und zahlt den anderen aus, oder Sie behalten sie vorerst gemeinsam. Welcher Weg sinnvoll ist, hängt vor allem von der finanziellen Situation beider Seiten ab. Grundlage jeder Lösung ist ein belastbarer Marktwert.

Auf einen Blick

  1. Stehen Sie beide im Grundbuch, entscheiden Sie gemeinsam.
  2. Ein neutraler Marktwert ist die Grundlage jeder fairen Einigung.
  3. Der Kredit läuft weiter – beide haften, bis die Bank etwas anderes zustimmt.
  4. Zieht einer aus, kann bei einem Verkauf innerhalb der Zehnjahresfrist Steuer anfallen.
IDie drei Wege

Verkaufen, übernehmen oder behalten?

  • Gemeinsam verkaufen

    Der klarste Schnitt. Der Kaufpreis löst den Kredit ab, der Rest wird nach Ihren Anteilen oder Ihrer Vereinbarung geteilt – und beide sind aus der Haftung bei der Bank. Bei vorzeitiger Ablösung kann die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Halten Sie vorher schriftlich fest, wie der Erlös verteilt wird.

  • Einer übernimmt

    Einer bleibt in der Immobilie und zahlt den anderen aus. Dafür braucht es einen fairen Wert, eine Bank, die den anderen aus dem Kredit entlässt, und eine Finanzierung, die mit einem Einkommen trägt. Gerade dieser Punkt wird häufig unterschätzt.

  • Vorerst gemeinsam behalten

    Etwa um sie zu vermieten oder bis die Kinder aus dem Haus sind. Das setzt eine verlässliche Abstimmung voraus. Regeln Sie schriftlich, wer was zahlt und was gilt, wenn einer später verkaufen möchte.

IIDer Wert

Warum ist der Wert so entscheidend?

Ob Verkauf, Auszahlung oder Zugewinnausgleich – alles hängt an einer Zahl. Im gesetzlichen Güterstand wird verglichen, was jeder von Ihnen während der Ehe an Vermögen hinzugewonnen hat; die Hälfte der Differenz wird ausgeglichen. Maßgeblich ist in der Regel der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird.

Ein vereinfachtes Beispiel: Ist das Haus 50.000 Euro mehr oder weniger wert, verschiebt sich der Ausgleich um 25.000 Euro. Eine fundierte Bewertung, die beide Seiten nachvollziehen können, ist deshalb die Grundlage jeder Einigung. Ist der Wert strittig, ist ein Gutachten der richtige Weg.

IIIKredit und Kosten

Was gilt für Kredit und Wohnen?

  • Der Kredit läuft weiter

    Haben Sie gemeinsam unterschrieben, haften beide für die volle Summe – auch wer auszieht. Daran ändert eine Vereinbarung zwischen Ihnen nichts. Nur die Bank kann einen von Ihnen aus dem Vertrag entlassen.

  • Wer bleibt, zahlt unter Umständen

    Bleibt einer allein in der gemeinsamen Immobilie, kann der andere nach der Trennung eine Nutzungsentschädigung verlangen. Klären Sie das früh, damit keine Forderungen auflaufen.

  • Allein verkaufen geht nicht immer

    Selbst wer allein im Grundbuch steht, benötigt im gesetzlichen Güterstand die Zustimmung des Ehepartners, wenn die Immobilie nahezu sein gesamtes Vermögen ausmacht.

IVSteuern

Fallen Steuern an?

  • Keine Grunderwerbsteuer zwischen Ehepartnern

    Übernimmt einer den Anteil des anderen, fällt keine Grunderwerbsteuer an – auch nicht, wenn das im Zuge der Scheidung geschieht. Kosten für Notar und Grundbuch entstehen trotzdem.

  • Vorsicht nach dem Auszug

    Ein Verkauf innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf ist steuerfrei, wenn Sie die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden Jahren davor selbst bewohnt haben. Wer auszieht, verliert diesen Vorteil unter Umständen: Wohnt nur noch der Ex-Partner im Haus, gilt das nach der Rechtsprechung nicht als eigene Nutzung. Das gilt auch, wenn Sie Ihren Anteil gegen eine Ausgleichszahlung an den Ex-Partner übertragen. Lassen Sie das vor jeder Vereinbarung steuerlich prüfen.

VWenn es keine Einigung gibt

Was ist eine Teilungsversteigerung?

Kann sich ein Paar nicht einigen, darf jeder Miteigentümer beim Amtsgericht die Versteigerung beantragen. Sie ist der letzte Ausweg und in der Regel der teuerste: Bieter können das Haus oft nicht von innen sehen, es gibt keine Vermarktung, das Verfahren ist öffentlich und dauert oft länger als ein Jahr. Ein freier Verkauf erzielt in aller Regel ein deutlich besseres Ergebnis.

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für die familienrechtlichen Fragen ist eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Familienrecht die richtige Adresse, für die steuerlichen Ihr Steuerberater. Stand: August 2026.

Quellen: §§ 1365, 1373 ff., 1384, 1361b BGB; § 753 BGB, § 180 ZVG (Teilungsversteigerung); § 3 Nr. 4 und 5 GrEStG; § 23 EStG; BFH, Urteil vom 14.02.2023 – IX R 11/21.

Diskretion als Grundsatz.

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